Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen

In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:

1.
die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
2.
die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.
§ 26 § 28